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Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung

§ 6 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.




§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale



(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.
bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.




§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit



(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.