Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 3 Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 3 Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe

§ 6 Erhebungseinheiten


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2026

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§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.
bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2026

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§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2026



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