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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
- der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2.
- der technische Verwaltungsdienst,
- 3.
- der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
- 4.
- der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5.
- der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
- 6.
- der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7.
- der sportwissenschaftliche Dienst und
- 8.
- der kunstwissenschaftliche Dienst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Januar 2017 BGBl. I S. 89, 406 m.W.v. 27. Januar 2017
§ 7 Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
§ 8 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
§ 9 Ämter der Laufbahnen
(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 316 m.W.v. 26. Februar 2013
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