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§ 630g - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte



(1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. 2§ 811 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. 4Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) 1Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) 1Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. 2Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. 3Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.





 

Frühere Fassungen von § 630g BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 277
aktuellvor 26.02.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 630g BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 630g BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
§ 5c IfSG *) Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (vom 24.09.2025)
... wie sie abgestimmt oder Stellung genommen haben. Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (5) Krankenhäuser mit ...

Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
§ 11 MariMedV Dokumentationspflichten (vom 06.02.2026)
... (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 109a SGB XI Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... nach Absatz 4 im interoperablen Format übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt. (2) Das geltende interoperable Format bei der ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
§ 27b SGB V Zweitmeinung (vom 06.02.2026)
... sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, ...
§ 341 SGB V Elektronische Patientenakte (vom 06.02.2026)
... 27 Absatz 1 des Siebten Buches, 15. elektronische Abschriften der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 16. Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. (3) Die ...
§ 347 SGB V Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer (vom 06.02.2026)
... Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronische Abschriften der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ...
§ 348 SGB V Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch zugelassene Krankenhäuser (vom 06.02.2026)
... in zugelassenen Krankenhäusern elektronische Abschriften der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ...
§ 386 SGB V Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt. (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 27 Absatz 1 des Siebten Buches, 15. elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 16. Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende." c) ... Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ... in zugelassenen Krankenhäusern elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ... oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt. (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus ...
Artikel 5 DigiG Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... nach Absatz 4 im interoperablen Format übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt. (2) Das geltende interoperable Format bei der ...

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt. 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g Einsichtnahme in die ... Angabe „Behandlungsakte" ersetzt. 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem ... 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „ § 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen ...
Artikel 9 BehandVRÄndG Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 1 PatRechteG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... von Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2235
Artikel 1 2. IfSGÄndG
... wurden und wie sie abgestimmt oder Stellung genommen haben. Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen ...