§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte
(1)
1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren.
2§ 811 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen.
4Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) 1Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
(3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
(4) 1Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. 2Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. 3Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.
Frühere Fassungen von § 630g BGB
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Zitat in folgenden NormenInfektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
§ 11 MariMedV Dokumentationspflichten (vom 06.02.2026) ... (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 109a SGB XI Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024) ... nach Absatz 4 im interoperablen Format übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt. (2) Das geltende interoperable Format bei der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
§ 27b SGB V Zweitmeinung (vom 06.02.2026) ... sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, ...
§ 341 SGB V Elektronische Patientenakte (vom 06.02.2026) ... 27 Absatz 1 des Siebten Buches, 15. elektronische Abschriften der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 16. Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. (3) Die ...
§ 386 SGB V Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024) ... ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt. (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 27 Absatz 1 des Siebten Buches, 15. elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 16. Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende." c) ... Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ... in zugelassenen Krankenhäusern elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz ... oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt. (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus ...
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt. 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g Einsichtnahme in die ... Angabe „Behandlungsakte" ersetzt. 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem ... 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „ § 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2235
Artikel 1 2. IfSGÄndG ... wurden und wie sie abgestimmt oder Stellung genommen haben. Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen ...
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