Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
1Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in
§ 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.
2Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
Von Dienstleistungen sind befreit
- 1.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
- schwerbehinderte Menschen und
- 5.
- Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.