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Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:

1.
für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen

a)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

b)
an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

c)
an die Frequenzhaltung,

d)
an das Nachweisverfahren,

e)
an den Versorgungswiederaufbau und

f)
bei der Erweiterung bestehender Windparks,

2.
für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen

a)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

b)
an die Frequenzhaltung,

c)
an das Nachweisverfahren,

d)
an den Versorgungswiederaufbau und

e)
bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.




§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln,

1.
welche Stoffe als Biomasse gelten,

2.
für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist,

3.
welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und

4.
welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.




§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:

a)
bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,

b)
bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,

c)
ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,

2.
die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,

3.
festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein

a)
zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,

b)
zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und

c)
zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,

4.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.




§ 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus



Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

1.
dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms gemacht werden können, einschließlich

a)
der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,

b)
der Überwachung der Vermarktung,

c)
Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich,

2.
dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

3.
dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, insbesondere für die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen,

4.
dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,

5.
dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden können; dies schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglichkeit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte abweichend von jener durch die Übertragungsnetzbetreiber zu regeln,

6.
die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.




§ 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anforderungen zu regeln an

a)
die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1,

b)
die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie

c)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2,

2.
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,

3.
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,

4.
die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,

5.
abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind,

6.
abweichend von § 54 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen oder der in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,

7.
abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.




§ 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister),

2.
die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde,

3.
die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden,

a)
welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,

b)
wer zur Übermittlung verpflichtet ist,

c)
dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,

d)
dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden,

e)
dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen des Privatrechts

aa)
die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

bb)
Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung, Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte,

4.
die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,

5.
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,

6.
das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden,

a)
in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,

b)
in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten.




§ 64f Weitere Verordnungsermächtigungen



Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall,

2.
eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden,

2a.
(aufgehoben)

3.
für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie („PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind,

4.
für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:

a)
die Höhe und die Berechnung der zusätzlich bereitgestellten installierten Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus Biogas („PZusatz") einschließlich des Korrekturfaktors („fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,

b)
die Höhe der Kapazitätskomponente („KK") abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von Biomasse oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,

c)
die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die

aa)
ihren Strom abweichend von § 33i Absatz 1 Nummer 1 in anderen Formen des § 33b direkt vermarkten oder die die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder

bb)
Strom aus anderen Formen von Biomasse als Biogas erzeugen,

jeweils einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können,

5.
im Anwendungsbereich des § 39

a)
abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann; hierbei können verschiedene Anteile für die einzelnen erneuerbaren Energien und Grubengas festgesetzt werden,

b)
den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1,

6.
zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere:

a)
finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder Dritte, denen die Vermarktung der Strommengen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung übertragen worden ist, für eine verbesserte Markt-, System- oder Netzintegration von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, insbesondere für eine bedarfsgerechte Einspeisung von Strom, der nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt vermarktet wird,

b)
die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten der finanziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei kann auch geregelt werden,

aa)
unter welchen Voraussetzungen für diesen Strom die Vergütung nach § 16 oder die Marktprämie nach § 33g ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann,

bb)
unter welchen Voraussetzungen der Strom direkt vermarktet werden kann,

cc)
wie der Strom zu kennzeichnen ist, insbesondere inwieweit hierbei Herkunftsnachweise verwendet werden können,

dd)
dass von den Voraussetzungen für die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann,

7.
ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages.




§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungsbedingungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1 und unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher, netztechnischer, naturschutzfachlicher und finanzieller Belange zu verbessern und hierbei insbesondere einen angemessenen Vergütungssatz ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt für Anlagen auf geeigneten Flächen festzulegen. 2Zu diesem Zweck können in der Verordnung auch die geeigneten Flächen festgelegt werden.




§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen.

(2) 1Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung.




§ 65 Erfahrungsbericht



Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.




§ 65a Monitoringbericht



1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über

1.
den Ausbau der erneuerbaren Energien,

2.
die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und

3.
die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben.

2Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 3Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.




§ 66 Übergangsbestimmungen



(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.

2.
Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.

3.
Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem 1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erfüllen.

4.
Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

5.
1§ 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,

a)
wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bestand,

b)
sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind oder

c)
sobald sie nach den Nummern 1 und 2 verpflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten.

2§ 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung einer Wasserkraftanlage wasserrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben widersprechen würde.

5a.
§ 12 ist für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Juli 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 100 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen beträgt.

6.
1§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3 letzter Halbsatz ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt.

7.
Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz anzuwenden.

8.
Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erstmals einhalten.

9.
Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten Stroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

10.
1Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Marktprämie nach § 33g der anzulegende Wert nach § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte. 2§ 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt. 3§ 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

11.
1§ 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.

12.
1§ 32 Absatz 5 findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 2Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vor dem 1. Januar 2012 durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt worden sind, gelten diese mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.

13.
§ 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend anzuwenden.

14.
Für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität auf Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, verringert sich

a)
der Vergütungsanspruch oder der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g für Anlagen, die mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, auf Null oder

b)
der in einem Kalenderjahr entstandene Vergütungsanspruch für Anlagen, die nicht mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, um ein Zwölftel.

(2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die

1.
vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur Stromerzeugung einsetzen oder

2.
Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung einsetzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb genommen worden sind oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde,

gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

(4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5 Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.

(5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens 5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.

(6) Für Strom aus Anlagen, die

1.
Strom aus fester Biomasse erzeugen,

2.
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind,

3.
vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und

4.
vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden,

erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 27 die Vergütung nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.

(7) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie müssen die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 erst nach dem 31. Dezember 2012 einhalten. 2Netzbetreiber dürfen diese Anlagen vor dem 1. Januar 2013 nicht nach § 11 regeln.

(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen.

(9) 1Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. April 2011 geltenden Fassung. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.

(11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc besteht auch auf Flächen, die rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind und der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni 2011 gefasst worden ist.


(13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr 2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3 Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, werden von den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c befreit.

2.
Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist.

(14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netzbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.

(15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des § 37 Absatz 3.

(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn

1.
mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn

a)
für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,

b)
der Strom

aa)
von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder

bb)
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

c)
der Strom

aa)
nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder

bb)
nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung verbraucht worden ist und

d)
die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1 verstoßen;

bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden,

2.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und

3.
die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden.

(17) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, besteht der Anspruch auf Vergütung abweichend von den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt mit Wirkung vom 1. April 2012 auch, wenn die installierte Leistung der Anlage 20 Megawatt überschreitet.

(18) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.

(18a) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 1, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der installierten Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich ist und der Beschluss über die letzte Änderung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich die Anlagen errichtet worden sind, oder, soweit noch keine Änderung dieses Bebauungsplans erfolgt ist, der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder

2.
in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 kein Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans durchgeführt worden ist und der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt worden ist.

2Für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Vergütung 15,95 Cent pro Kilowattstunde beträgt; werden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert, gelten sie abweichend von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von der installierten Leistung als geförderte Anlagen im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1.

(19) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, findet § 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 18 Satz 2 und 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und 5 keine Anwendung.

(20) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. April 2012 nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung in Betrieb genommen worden sind, bestimmt sich der Inbetriebnahmezeitpunkt weiterhin nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung.

(21) 1Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung kostenloser Berechtigungen erhalten, ist

1.
§ 46 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber zusätzlich die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage zugeteilten kostenlosen Berechtigungen mitteilen müssen, und

2.
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhöhung der Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 3 sowie für die Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend gilt.

2Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind und die die Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Anspruch nehmen, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend.

(22) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig geworden sind oder erstmals als fällig gegolten haben.