Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung



(1) 1Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde

1.
die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und

2.
die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden.

2Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. 2Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere

1.
die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet;

2.
die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern;

3.
das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen;

4.
die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden;

5.
die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt;

6.
die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet;

7.
die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern;

8.
die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

9.
die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts;

10.
das Geschäftsmodell;

11.
das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen;

12.
die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach § 25a;

13.
das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Geschäftsmodell des Instituts;

14.
die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. 2Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank

1.
das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und

2.
die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. 2Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. 3Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an. 4Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. 2Die angepasste Methode

1.
kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen,

2.
hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und

3.
darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.




§ 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen



(1) 1Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b und der nach § 10 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung feststellt, dass

1.
Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht ausreichend durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 abgedeckt sind,

2.
die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist oder die in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden und es unwahrscheinlich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können,

3.
die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentlichen Verlust veräußern oder absichern zu können,

4.
die Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt werden und dies wahrscheinlich zu einer unzureichenden Eigenmittelausstattung führt,

5.
das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach § 6d zu entsprechen, oder

6.
andere institutsspezifische Situationen vorliegen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1 darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken angeordnet werden, die sich aus der Geschäftstätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. 3Dies schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.

(2) 1Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. 2Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu insbesondere auch

1.
die institutsspezifischen Risiken oder Risikoelemente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausgenommen oder von diesen nicht erfasst werden,

2.
die institutsspezifischen Risiken oder Risikoelemente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden,

3.
die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3.

3Bei Risiken und Risikoelementen, die den Übergangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätzlich keine Unterschätzung der Risiken oder Risikoelemente gegeben. 4Für die Zwecke des Satzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

(3) 1Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuchs können insbesondere als wesentlich gelten, wenn

1.
sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, um mehr als 15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder

2.
der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.

2Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut diesem Zinsänderungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet.

(4) 1Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen. 2In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen.

(5) 1Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen. 2Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. 3Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, mit Kernkapital zu erfüllen. 4Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Institut anordnen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Berücksichtigung der Situation des Instituts erforderlich ist.

(6) 1Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,

2.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,

3.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4.
der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,

5.
der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

2Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken eingesetzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

2.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Absicherung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,

3.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4.
der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g,

5.
der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.




§ 6d Eigenmittelempfehlung



(1) 1Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut, jede Institutsgruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber dem Institut, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe eine Eigenmittelempfehlung aus. 2Die Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut, von der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel.

(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abgedeckt werden.

(3) 1Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. 2Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen.

(4) Solange ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3 aus.