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§ 7 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7
(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 225 m.W.v. 1. November 2026
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Frühere Fassungen von § 7 Bundes-Apothekerordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225 |
| aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 31 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
| aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Bundes-Apothekerordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BApO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BApO (vom 01.11.2026)
... pharmazeutischen Ausbildung erforderlich ist. (6) Die §§ 6, 7 , 8 und 10 gelten ...
§ 11a BApO (vom 01.11.2026)
... Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker. (5) Die §§ 6, 7 , 8 und 10 gelten ...
§ 12 BApO (vom 01.11.2026)
... wahrgenommen werden. (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 2 HeilbAnerkVBG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind." 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 (1) Die ... nicht nachgewiesen worden sind." 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 (1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn ... sind." 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 (1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen ... pharmazeutischen Ausbildung erforderlich ist. (6) Die §§ 6, 7 , 8 und 10 gelten entsprechend." 13. Nach § 11 wird der folgende § 11a ... Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker. (5) Die §§ 6, 7 , 8 und 10 gelten entsprechend." 14. Der bisherige § 11a wird zu § 11b ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... Absatz 2a" durch die Wörter „, Absatz 2 oder 3" ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) ...
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