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§ 7 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Pflichten des Cloudanbieters
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
- 1.
- die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie
- 2.
- den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.
(2) 1Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. 2Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
- 1.
- die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
- 2.
- die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;
- 3.
- abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
(3) 1Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. 2Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 7 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PassV Gebühren (vom 07.02.2026)
... Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( § 7 Absatz 1 Nummer 8 ) 8 Euro, 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter § 7 Pflichten des Cloudanbieters § 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem ... des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. § 7 Pflichten des Cloudanbieters (1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der ... von der Passpflicht und Passersatzpapiere". 10. Die bisherigen §§ 6 bis 7 werden zu den §§ 18 und 19. 11. Der bisherige § 8 wird zu § 20 und ... zu § 20 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In ... 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 12. Der ... 22 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In ... 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 14. Der ... Angabe „Anlage 2a" ersetzt. ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „( § 7 Absatz 1 Nummer 2 )" durch die Angabe „(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)" ersetzt. ddd) ...
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