(1) Die Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer
- a)
- unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbringung zustimmen,
- b)
- nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt haben, daß sie die Zustimmung verweigern, oder wenn die verlangte Zusatzfrist von höchstens einem Monat verstrichen ist, ohne daß die Zustimmung verweigert wurde,
- 2.
- die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
- 3.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.
Auflagen nach Satz 1 Nr. 2 oder nach §
17 Abs. 1 Satz 2 des
Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage
1 beigefügt.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das Bestimmungsland oder ein Durchfuhrland das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie der Verbringung zustimmt.
(3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Besitzers, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(1) Die Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigt hat, daß der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt, und nachgewiesen ist, daß die Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Drittländer nach Anlage 2 erfüllt werden,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht,
- 4.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.
(2) §
7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- der Empfänger der radioaktiven Abfälle im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlandes verbindlich vereinbart hat, daß der Besitzer die radioaktiven Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann,
- 4.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht,
- 5.
- gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Inland nicht zum Zwecke der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle wieder zurückverbracht werden.
(2) §
7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.
(2) §
7 Abs. 3 gilt entsprechend.