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Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung - MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Aufzeichnungspflichten, Inventur



(1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,

b)
die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,

c)
den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,

d)
Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,

e)
den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,

3.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,

4.
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.


§ 8 Anzeigepflichten, Vorlagepflichten



(1) Bevor die Butter, das Butterfett, das Butteroil oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben

1.
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,

2.
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe

a)
der Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,

b)
des Datums und der Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft hat,

3.
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.

Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.

(2) Sofern Butter, Butterfett- oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.

(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die voraussichtliche Menge des Butterfettes, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der überwachenden Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(3) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zollstelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(4) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind über die überwachende Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der überwachenden Zollstelle eingegangen sind.


§ 9 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.


§ 10 Verpflichtete Personen



Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.