(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen Post AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Post AG im Hauptamt beschäftigte Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach §
4 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach §
4 Abs. 3 des
Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beurlaubte Beamtinnen und Beamte berufen werden, die mit den jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen Beamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Post AG oder durch eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist die Eignung darüber hinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Einzelaufgabe nachzuweisen.
(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, können an drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben, können es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal wiederholen.
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der §§
10 und
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und aus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.
(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leistungen während der Einführung.
(2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des §
8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss entsprechend.
Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß §
33 Abs. 8 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und §
16 Abs. 2 Satz 4 der
Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.
Beamtinnen und Beamte nach §
1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des §
33a der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des §
10 der
Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.
Die gemäß §
8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß §
10 Satz 2 der
Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des §
9 Abs. 2.
(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt beim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und beim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.
(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kompetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im Einzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.
(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforderlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge werden von der bei der Deutschen Post AG für Ausbildung und berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.
(1) Der für die Feststellung gemäß §
10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
Beamtinnen und Beamte nach §
1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des §
33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des §
11 der
Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.
Für das Auswahlverfahren gilt §
13 entsprechend.
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch §
11 Satz 2 der
Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des §
9 Abs. 2.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung.
(4) §
14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der für die Feststellung gemäß §
10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.