§ 70 Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
interne Verweise§ 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss (vom 29.07.2026) ... die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70 ) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInfrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
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