(1a)
1Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach
§ 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen.
2Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.
(2)
1Bei Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
2Bei Entzug des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Entzug oder einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit.
(4) Bis zur Bestandskraft des Entzugs, des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
(5)
1Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer oder gegen einen seiner in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers verwendet werden.
2Der Ausländer ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6)
1Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Entzug, einen Widerruf und eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
2Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
3§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie
§ 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (
§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist.
4Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten findet Artikel 66 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend Anwendung.
(7) 1Die Entscheidung des Bundesamtes über den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
(8)
1Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt
§ 72 Absatz 2 entsprechend.
2In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2024/1348 gilt
§ 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung.