Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung

§ 8 Zugänglichkeit der Normen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt,

3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

5.
entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

6.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

8.
entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

9.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

10.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

11.
entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,

12.
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich behoben wird,

13.
entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst,

14.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012

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§ 10 Übergangsregelung


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie

1.
einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben oder

2.
unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben.

2Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. 3Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.

(2) Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.

(3) 1Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der Anlage 1 in der bis zum 12. Mai 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt wurde, betrieben werden. 2Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 24. März 2017 BGBl. I S. 656 m.W.v. 5. April 2017



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