(1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach §
13b Absatz 1 bis 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlassung der Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereithaltung der Anlage nach §
13b Absatz 5 Satz 11 und §
13c Absatz 1 und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspeisung nach §
13a Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, als eine Anlage.
(2) (aufgehoben)
(3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht zur Anzeige ihrer Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungsverbot nach §
13b Absatz 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist.
(4) Revisionen im Sinne von §
13b Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhängig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder wieder in Stand gesetzt werden.
(1) (aufgehoben)
(2)
1Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach
§ 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes
§ 7 entsprechend anzuwenden.
2Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst
- 1.
- 1die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;
- 2.
- die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;
- 3.
- den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach §
13b Absatz 2 und 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen §
6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve §
7 entsprechend anzuwenden.