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§ 85 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 85 Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1.
- Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2.
- Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3.
- Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4.
- Registriernummer,
- 5.
- Anschrift des Gebäudes,
- 6.
- Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7.
- bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8.
- bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9.
- im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10.
- Baujahr des Gebäudes,
- 11.
- Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12.
- bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13.
- bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14.
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15.
- (aufgehoben)
- 16.
- Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17.
- inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18.
- der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19.
- Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20.
- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 2.
- in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 3.
- bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- 4.
- das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
- a)
- Verfahren nach den §§ 20, 21,
- b)
- Modellgebäudeverfahren nach § 31,
- c)
- Verfahren nach § 32 oder
- d)
- Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
- 5.
- bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
- 6.
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 7.
- bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
- 8.
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
- 9.
- bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
- 2.
- bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
- 3.
- Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
- 4.
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
- 5.
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 6.
- bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 85 GModG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 79 GModG Grundsätze des Energieausweises
... als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den ...
§ 80 GModG Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (vom 29.07.2026)
... 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen. (7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt." 30. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 85 Angaben im Energieausweis § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes ... an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6 ) Umrechnung in Treibhausgasemissionen Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen ... 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4" ersetzt. 40. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen. b) In ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2 ) Umrechnung in Treibhausgasemissionen". k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die ... oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf ... nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen. (7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem ... der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten." 34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt: „§ 85 ... enthalten." 34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt: „§ 85 Angaben im Energieausweis (1) Ein ... 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt: „ § 85 Angaben im Energieausweis (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben ... Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient. (4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ... 53. Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt: „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2 ) Umrechnung in Treibhausgasemissionen 1. Angabe in Energieausweisen auf der ... verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt: a) Die Treibhausgasemissionen ... nach § 82 Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, ...
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