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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"
§ 15 Informatorische Ausbildung
§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"
§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
§ 19 Praktische Ausbildung
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare - in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.

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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" 2 Wochen,

2.
informatorische Ausbildung bis zu 3 Wochen,

3.
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 8 Wochen,

4.
Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" 12 Wochen,

5.
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 8 Wochen,

6.
praktische Ausbildung 65 Wochen und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

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§ 14 Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Ausbildungsabschnitt "Einführung in den Rüstungsbereich" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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§ 15 Informatorische Ausbildung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

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§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonstige gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwaltungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Aufsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsübergreifenden Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse für "Führungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

b)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

c)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

b)
Flugantriebe,

c)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

c)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung,

b)
Informationsübertragung,

c)
Informationsverarbeitung,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

b)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

c)
Systemintegration und Energiemanagement,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffen,

b)
Munition,

c)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.

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§ 19 Praktische Ausbildung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteilsfähigkeit ausbilden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baureferendaren nicht übertragen werden.

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§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

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§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.

(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.

(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.



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