§ 9 der Coronavirus-Impfverordnung vom
30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „1, 2," gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Oktober 2021.