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1Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
83 und
84 Ermittlungen nach §
161 Absatz 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung in den Fällen des §
83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des §
83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
2Die nach §
36 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.