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§ 1 - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). 2Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. 3Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(2a) 1Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. 2Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 27. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 1 NetzDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 |
aktuell vorher | 01.02.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 BGBl. I S. 441 |
aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 9 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 NetzDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NetzDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NetzDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3e NetzDG Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften (vom 28.06.2021)
... 184b des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den §§ 2, ...
§ 4 NetzDG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2022)
... darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung ...
§ 6 NetzDG Übergangsvorschriften (vom 28.06.2021)
... sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
§ 21 TTDSG Bestandsdaten
... Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 3b ... 166 oder 184b des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den §§ 2, ...
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 7 ReHaKrBG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (vom 28.06.2021)
... 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen". b) (aufgehoben) c) In ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 3 TerrOIBGEG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 ...
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352
Artikel 2 NetzDG Änderung des Telemediengesetzes
... wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz ...
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 9 60. StGBÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt. (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ...
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