(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot
- 1.
- keine Antriebsmaschine hat oder
- 2.
- mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.
(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich
- 1.
- eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,
- 2.
- ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder
3., soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
-
- a)
- ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
- b)
- ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147