Auf Grund des
§ 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, c und d des Infektionsschutzgesetzes *) vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, und dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß § 5 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes tritt diese Verordnung mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
Die
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Eignungs- und Kenntnisprüfung
§ 11 Eignungsprüfung
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
§ 12 Kenntnisprüfung
Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert."
- 2.
- Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
- 3.
- Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) In
Artikel 2 tritt
§ 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2020.