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§ 75 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 75 Zuständigkeiten



(1) Diese Verordnung wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen,

2.
bei mehreren Wohnungen des Antragstellers oder Betroffenen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,

3.
mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen,

4.
bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

2Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. 3Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat.

(4) 1Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. 2Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(5) Für die Registrierung eines Großkunden nach den Vorschriften über die Großkundenschnittstelle in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

(6) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung sind für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Zollverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister und Fachministerinnen wahrzunehmen. 2Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere sind, soweit das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrzunehmen.

(7) Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung eines Kraftfahrzeuges und eines Anhängers nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.



 

Zitierungen von § 75 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FZV Antrag auf Zulassung
... Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Erhebung und ... des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 3 . (6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne ...
§ 16 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
... Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 1. bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I ...
§ 48 FZV Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
... Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1  ...
§ 55 FZV Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
... Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde ...
§ 56 FZV Versicherungsplakette
... Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 KraftStDV Zuständiges Hauptzollamt (vom 01.09.2023)
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; 2. für ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 01.09.2023)
... Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist darauf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wörter „§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. e) In Nummer 3.1.4.8 werden die Wörter „§ § 39 ...