(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den Anlagenbetreibern der nach
§ 33 Absatz 2 bestimmten Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Reduzierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein Verbot der Kohleverfeuerung nach
§ 51 wirksam werden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in
§ 38 oder in
§ 43 etwas anderes geregelt ist.
(2)
1Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach
§ 34 Absatz 2 für einzelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus der Prüfung nach
§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt, dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist.
2Die Aussetzung nach Satz 1 erfolgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach
§ 34 Absatz 3 Satz 3.
3Die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht länger erforderlich ist.
4Dies überprüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1.
5Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetzagentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist, um das Ziel des Gesetzes nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu erreichen.
§ 7 KVBG Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur (vom 27.07.2021) ... ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde, 7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein ... der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind. Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 ...
§ 27 KVBG Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine (vom 27.07.2021) ... und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils ... bis 2026 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021) ... § 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine ... spätestens jedoch zum Zieldatum 2026, 2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die ... nach diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der ...
§ 60 KVBG Verordnungsermächtigungen ... der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ... der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der ...