§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.
- dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
- 2.
- dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
- 3.
- dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
- 4.
- dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
- 5.
- dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach §
51a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des §
37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.
interne Verweise§ 35 ProdSG Befugnisse der zuständigen Behörde ... die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im ... oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach ... 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle ...
§ 37 ProdSG Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020) ... Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen ... Überwachung vornehmen. (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen ... 1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur ... die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist: 1. Unabhängigkeit der ... der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. (6) ... in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen ... nach Satz 3 zu dulden. (8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen ...
§ 38 ProdSG Aufsichtsbehörden (vom 27.06.2020) ... Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei ... die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einem anderen ...
§ 39 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2011) ... Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder ... 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der BetriebssicherheitsverordnungV. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1187
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher VerordnungenV. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der FeuerzeugverordnungV. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und GefahrstoffenV. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von ArbeitsschutzverordnungenV. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Zweite Verordnung zur Änderung der BetriebssicherheitsverordnungV. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1224, 2028
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Zitate in aufgehobenen TitelnBauproduktengesetz (BauPG)
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
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