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§ 20 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 20 Generalmusterung



(1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).

(2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich oder unleserlich geworden ist.

(3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle wird die alte ungültig.

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Zitierungen von § 20 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... Musterrolle bei Erst- ausfertigung oder Generalmusterung § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 31 5 Änderung der Musterrolle (außer ...