(1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).
(2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich oder unleserlich geworden ist.
(3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle wird die alte ungültig.
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255