§ 1 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,

2.
Kinderzuschlag,

3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,

4.
Auslandsvergütung,

5.
Entlassungsgeld,

6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,

7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,

8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,

2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,

3.
Heilfürsorge,

4.
Verpflegung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed