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§ 104 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)



(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie

4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer1222
Matrose1111
Leichtmatrose----
4 über 750 bis 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose1122
Leichtmatrose11-1
5 über 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose2223
Leichtmatrose--1-


(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

1.
es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

2.
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

3.
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.

(7) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. 2Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

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3)
Amtl. 3Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet. 4Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.



 

Zitierungen von § 104 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die ...
§ 99 BinSchPersV Nutzung neuer Technologien (vom 30.09.2022)
... Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im ...
§ 115 BinSchPersV Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
... zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden ...
§ 116 BinSchPersV Abweichungen
... Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.  ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
... schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4 , § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § ...