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§ 107 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten



(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

3.
die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,

5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 bis 150 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose11-1
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger----
2 über 150 kW bis 300 kW Schiffsführer1222
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3 über 300 kW bis 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann11--
Matrose1122
Leichtmatrose--11
Maschinenkundiger--11
4 über 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger1111


Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) 1Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. 2Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.



 

Zitierungen von § 107 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die ...
§ 99 BinSchPersV Nutzung neuer Technologien (vom 30.09.2022)
... Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im ...
§ 115 BinSchPersV Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
... zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden ...
§ 116 BinSchPersV Abweichungen
... und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.  ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
... und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3 , § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 ...