Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 116 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |

§ 116 Besondere Ausnahmen



(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in

aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,

bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,

b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,

c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,

d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder

e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,

2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen

a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und

b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,

3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,

4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,

5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder

6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 116 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 3 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 2c Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
aktuellvor 18.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 116 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137 GWB Besondere Ausnahmen (vom 18.04.2016)
... Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § ... Absatz 1 Nummer 1, 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, 3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, wenn diese ... vergeben werden, 4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer ... im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn ... im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben ...
§ 149 GWB Besondere Ausnahmen (vom 18.04.2016)
... auf die Vergabe von: 1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, 2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im ... 1, 2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, 3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder ... Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 3, 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des § ... Absatz 1 Nummer 3, 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 ... 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Konzessionsgeber nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 3 AMNOG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... wie folgt geändert: 1. § 87 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 116 Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt. ...

Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 5 KSpGEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 63 und 116 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 37u Absatz 1 WpHG,  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2b GKV-OrgWG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen ...
Artikel 2c GKV-OrgWG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „für ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 1 Anwendungsbereich § 115 Anwendungsbereich § 116 Besondere Ausnahmen § 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die ... und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber. § 116 Besondere Ausnahmen (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von ... Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § ... Absatz 1 Nummer 1, 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, 3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, wenn diese ... vergeben werden, 4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer ... im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn ... im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben ... auf die Vergabe von: 1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, 2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im ... 1, 2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, 3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder ... Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 3, 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des ... 1 Nummer 3, 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 ... 116 Absatz 1 Nummer 4, 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Konzessionsgeber nach ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über ...