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§ 117f - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen



(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.

(2) 1Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

1.
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

2.
Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

3.
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.





 

Frühere Fassungen von § 117f AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 3 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 117f AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117f AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 117g AO Informationsübermittlung ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. (4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend ...
§ 117h AO Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende ...
§ 117i AO Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten (vom 14.02.2026)
... §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ...
§ 117j AO Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vom 14.02.2026)
... Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 3 InfAustEUG Änderung der Abgabenordnung
... § 117d Inhalt des Ersuchens § 117e Ablehnungsgründe § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 117g Informationsübermittlung ... 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer ... erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen (1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach ... 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. (4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von ... § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. § 117i ... Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ... der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...