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§ 117e - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 117e Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit
- 1.
- eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
- 2.
- die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
- 3.
- die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
- 4.
- es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
- 5.
- die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
- 6.
- objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen
- a)
- den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
- b)
- den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
- 7.
- die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
- 1.
- die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
- 2.
- das Ersuchen
- a)
- eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
- b)
- eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
- 3.
- das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 117e AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 3 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
| aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 13 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
| aktuell | vor 28.03.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 117e AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117e AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 117g AO Informationsübermittlung ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des ...
§ 117h AO Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 117e Absatz 1 , die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende ...
§ 117i AO Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten (vom 14.02.2026)
... §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ...
Zitat in folgenden Normen
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 3 InfAustEUG Änderung der Abgabenordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 117a bis 117e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich ... Union zur Verhütung von Straftaten § 117d Inhalt des Ersuchens § 117e Ablehnungsgründe § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen ... zur Förderung der Steuerehrlichkeit". 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a ... 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer ... Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. § 117e Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich ... ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des ... zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 117e Absatz 1 , die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. § 117i ... Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe § 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... b) Nach der Angabe zu § 117d wird folgende Angabe eingefügt: „ § 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten". 2. § 60b wird wie folgt ... Schaden entsteht, falls" gestrichen. 6. Nach § 117d wird folgender § 117e eingefügt: „§ 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten ... 6. Nach § 117d wird folgender § 117e eingefügt: „ § 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten (1) Die Finanzbehörden ...
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