§ 119 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder


§ 119 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,

1.
der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder

2.
gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.

(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2.
ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird.

(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist,

2.
das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird.

(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin

1.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,

2.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen,

3.
hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

4.
hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,

5.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 119 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100

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Zitierungen von § 119 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 ... 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 ... 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen ... 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord ... ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, 12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 ... 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein ... entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen ... ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. ... Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört." 5. § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach ...


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