Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
2510 | Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ... | 150,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab- gegolten. | | |
2511 | Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie- rungs- und Restrukturierungsrahmens ... | 1.000,00 € |
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs- termin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||
2512 | In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt ... | 1.500,00 € |
2513 | Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel- lung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. | | |
2514 | Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | | |
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2520 | Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ... | 1.000,00 € |
2521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ... | 500,00 € |
2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | | |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ... | 2.000,00 € |
2524 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ... | 1.000,00 € |
2525 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 132,00 €". |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge- bühr nicht zu erheben ist. | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„2600 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ... | 66,00 €". |