Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240