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§ 13 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Zitierungen von § 13 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung (vom 01.01.2021)
... §§ 12 und 13 gelten nicht, 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 11 SanInsFoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ... nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,". 4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ...
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