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§ 13 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung



Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.



 

Zitierungen von § 13 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung (vom 01.01.2021)
... §§ 12 und 13 gelten nicht, 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 11 SanInsFoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ... nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,". 4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verfahren nach dem ...