§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden." 6. Folgender § 143 wird angefügt: „§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 ... werden." 6. Folgender § 143 wird angefügt: „ § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 Ein Wasserstraßen- und ...
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