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Artikel 14 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 14 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 SBG § 4, § 14, § 23, § 27, § 28, § 35, § 46, § 60

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Universitäten wählen die Studierenden eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzuführen."

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bildung von laufbahnübergreifenden Wählergruppen" durch die Wörter „eine wählergruppenübergreifende Wahl" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz" ersetzt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,

2.
der oder dem Vorgesetzten,

3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie

4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.

Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle."

4.
§ 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit."

5.
In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

6.
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Laufbahngruppen" durch das Wort „Wählergruppen" ersetzt.

7.
In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „alle zwei Monate" durch das Wort „monatlich" ersetzt.

8.
Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 14 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird ...