1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen.
2Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach
§ 13 Absatz 1 vor.