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§ 16 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Höhe der Entschädigung



(1) 1Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. 2Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

(2) 1Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1.
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro,

2.
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro,

3.
Schweine 1.500 Euro,

4.
Gehegewild 1.000 Euro,

5.
Schafe 800 Euro,

6.
Ziegen 800 Euro,

7.
Geflügel 50 Euro.

2Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. 3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich

1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,

2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.

(4) 1Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. 2Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 3Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. 4Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.



 

Zitierungen von § 16 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TierGesG Entfallen der Entschädigung
... nicht erfüllt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2  ...
§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen
... seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ... einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend. (3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend. (4) ... Verwaltungsgerichten gegeben. (6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des ...