(1) 1Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. 2Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) 1Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
- 1.
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro,
- 2.
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro,
- 3.
- Schweine 1.500 Euro,
- 4.
- Gehegewild 1.000 Euro,
- 5.
- Schafe 800 Euro,
- 6.
- Ziegen 800 Euro,
- 7.
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln 110 Euro.
2Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht.
3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
- 1.
- um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,
- 2.
- um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) 1Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. 2Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 3Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. 4Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes ... des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr". i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Höhe der ... i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu ... gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist." 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ... nicht erfüllt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend." 23. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: ... und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind, 6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in einer ... Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Entschädigungshöchstsatz nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist zu Grunde zu legen, wenn der die Entschädigungspflicht begründende Umstand nach ...