§ 17b - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.

(2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und

2.
Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

(3) 1Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorliegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich zu überlassen. 2Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen.

(4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbehandlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet, hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 17b ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17b ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 ElektroG Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 01.01.2022)
... Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen ...
§ 30 ElektroG Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle ...
§ 32 ElektroG Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen (vom 01.01.2022)
...  7b. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte, 7c. die von sämtlichen Betreibern von ...
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
... Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b , Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19) b) Verbleib ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  „§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen § 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten ... Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen ... verwerten" ersetzt. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Rücknahme durch zertifizierte ... nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. § 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten ... Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle ... 7b. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte, 7c. die von sämtlichen Betreibern von ... Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b , Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19) b) ...


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