1Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2.
- die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des
§ 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
2Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des
§ 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt
§ 11 entsprechend.