§ 18 Versandhandel
(1)
1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
(4) 1Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(5)
1Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde.
2Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
4Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerschuldners zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 4 gleichsteht.
5Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
6Die Steuer ist sofort fällig.
7Der Empfänger des Kaffees haftet für die Steuer.
(6) 1Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen.
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interne Verweise§ 19 KaffeeStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.07.2021) ... Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. (2) § 10 ... Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei ...
§ 22 KaffeeStG Steueraufsicht (vom 01.07.2021) ... 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenKaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 27 KaffeeStV Versandhandel (vom 29.10.2022) ... Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus ... mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 ... nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige ... Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz ... erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf ... auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes ... Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16 Absatz 1" die Wörter „und § 18 Absatz 1" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen" gestrichen. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz ... nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt, werden nach den Wörtern „geleistet hat" ein Komma sowie die ... durch das Wort „Steuervertreters" ersetzt und werden die Wörter „ § 18 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6" ersetzt. b) ... und werden die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 18 Absatz 4 Satz 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... 20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 3," durch die Wörter „§ 17 Absatz 4, ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § 23; 6. ...
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