(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
- 1.
- zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
- 2.
- zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
- 3.
- zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres,
- 4.
- zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
- 5.
- zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 55 EnFG Testierung ... nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die ... Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151