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Artikel 11 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (EEGuEnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 16. Mai 2024 EnFG § 2, § 19, § 20, § 30, § 32, § 34, § 40, § 50, § 51, § 66, § 67, § 68, Anlage 1

Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt."

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1 bis 3" die Angabe „und 5" eingefügt.

3.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben."

4.
§ 30 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „50 Prozent" jeweils durch die Angabe „100 Prozent" ersetzt.

b)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Investitionen" die Wörter „in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags" eingefügt, wird nach den Wörtern „Maßnahmen zur" das Wort „erheblichen" eingefügt und wird nach den Wörtern „verringern, der" das Wort „deutlich" eingefügt.

5.
In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Investitionsvolumens" die Wörter „sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen" eingefügt und werden die Wörter „und im Fall, dass das Unternehmen einem der Sektoren angehört, die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich mit der Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen" gestrichen.

6.
In § 34 werden nach dem Wort „anzuwenden" die Wörter „, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist" eingefügt.

7.
In § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 2 bis 4" ersetzt.

8.
§ 50 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und".

9.
In § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt.

10.
Dem § 66 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden."

11.
§ 67 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

1.
50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und

2.
80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben."

12.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Beihilfevorbehalt

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

13.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5.8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5.9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5.10 wird angefügt:

„5.10
die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind."

b)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9.1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt.