Die
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Überschrift des Abschnitts 2.
- 3.
- Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.
- 4.
- Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können."
- 5.
- Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen."
- 6.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
- 1.
- des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder
- 2.
- der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung."
- 7.
- § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
- 8.
- Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Überschrift des Abschnitts 3.
- 9.
- § 12 wird § 8.
V. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5175