§ 20b Wiederausfuhrmitteilung
(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.
Frühere Fassungen von § 20b AWV
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interne Verweise§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023) ... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4 ... 3 angefügt: „(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2 , eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder" ersetzt. 9. § 82 wird wie ...
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... der Europäischen Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des ... 428/2009" durch die Angaben „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 6. In § 20b Absatz 1 werden nach den Wörtern „zuständig ist," die Wörter „vor dem ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... eingefügt: „§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung § 20b Wiederausfuhrmitteilung". c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende ... entsprechend." 11. Nach § 20 werden die folgenden neuen §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung (1) Sofern ... 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten. § 20b Wiederausfuhrmitteilung Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
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